Kein Urheberrechtsschutz für aufgedrängte, nicht signierte Kunst
Der Bundesgerichtshof hatte am 24.05.07 den Aufsehen erregenden Fall eines Künstlers gegen die Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden. Der Künstler hatte bereits im Jahr 1995 drei Segmente der Berliner Mauer mit einem Bild bemalt. Das Grundstück mit den Mauerstücken befand sich im Eigentum des Landes Berlin, das der Bemalung freilich nicht zugestimmt hatte.
Nun ging das Mauerstück auf Reisen: Im Jahr 2001 schenkte das Land Berlin die Mauerteile dem Deutschen Bundestag. Dessen Präsident übergab sie zunächst symbolisch als Staatsgeschenk der UNO, die durch den Generalsekretär Annan vertreten war. 2002 wurden die Mauerteile sodann im Park der Vereinten Nationen in New York tatsächlich übergeben.
Der Künstler klagte nun gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz, weil die Mauerteile ohne seine Zustimmung und ohne seine Nennung als Urheber verschenkt worden seien. Er sah sich dabei in seinem Recht als Urheber des Bildes verletzt.
Der BGH hat die Klage abgewiesen. Die Bundesrepublik Deutschland habe bei der feierlichen, symbolischen Übergabe im Jahr 2001 den Urheber nicht gekannt. Da der Künstler sein Werk nicht signiert habe, hätte auch keine Veranlassung bestanden, den Urheber ausfindig zu machen und sich bei ihm zu erkundigen, ob er als Urheber genannt werden wolle. Der Kläger habe sein Werk als aufgedrängte Kunst angebracht. Urteil v. 24.05.07 I ZR 42/07.
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