Unkündbarkeit eines Geschäftsführers
Für Aufsehen hat eine Entscheidung des OLG Köln vom 30.10.2008 – 18 U 21/08 – gesorgt. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts verwies der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers „ergänzend auf die Regelungen des BAT“. Nach dem BAT (Bundes-Angestelltentarifvertrag) sind Beschäftigte nach 15 jähriger Betriebszugehörigkeit und einem Alter von 40 Jahren ordentlich unkündbar. Dies gilt nach der Entscheidung des OLG Köln auch für den Geschäftsführer einer GmbH, wenn dessen Arbeitsvertrag „ergänzend“ auf den BAT verweist.
Soweit der entsprechende Anstellungsvertrag jedoch eigene Regeln über die Kündigungsmöglichkeiten enthält, wird hinsichtlich der Kündbarkeit nicht auf den BAT verwiesen mit der Folge, dass in diesen Fällen dann doch eine ordentliche Kündigung möglich ist. Die außerordentliche Kündigung im Falle schwerer Pflichtverletzungen ist natürlich immer möglich.
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