Unfallflucht - Bundesverfassungsgericht macht wichtige Einschränkungen

Die bloß "fahrlässige" Unfallflucht ist nicht mehr strafbar: das lässt sich einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Frühjahr 2007 entnehmen.

In der Vergangenheit hatten die Strafgerichte den Anwendungsbereich des Verkehrsunfallflucht-Paragraphen, § 142 StGB, sehr weit aufgefasst. Sie folgten der Grundsatz-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus 1978. Seitdem konnte das sog. unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort bestraft werden - also selbst dann, wenn man als Betroffener gar nicht gemerkt hatte, überhaupt am Unfallgeschehen beteiligt gewesen zu sein.

Das BVerfG hat mit dieser Rechtsprechung jetzt Schluss gemacht.

Ausgangspunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 19.03.2007 (Aktenzeichen 2 BvR 2273/06) war ein Fall, wie er wohl jedem passieren könnte: Der Betroffene fährt auf der Autobahn und überholt einen anderen Wagen. Dabei wirbelt sein Fahrzeug Rollsplitt auf. Der umher wirbelnde Rollsplitt beschädigt ein anderes Auto. Der Geschädigte verfolgt den Betroffenen und stellt ihn bei geeigneter Gelegenheit zur Rede. Der Betroffene - der sich an den konkreten Überholvorgang naturgemäß nicht erinnern konnte, weil er zig Autos überholt hatte - verweigerte dem Geschädigten die Preisgabe der im Strafgesetz festgelegten Angaben.

Die untere Instanz verurteilte den Betroffenen über den "Umweg" des § 142 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB), da das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gleichzusetzen sei. Die höhere Instanz verwarf das Rechtsmittel des Betroffenen als "offensichtlich unbegründet" - daraufhin griff der Betroffene zum letzten Mittel: er rief das Verfassungsgericht an.

Und das änderte dann eine fast 30 Jahre dauernde Rechtsprechung auch der obersten Strafgerichte.

Und das, obwohl die Kehrseite der Medaille - nämlich eine Ermutigung für Verkehrsrowdys - offenlag. Das musste das Verfassungsgericht in Kauf nehmen. Denn die jetzt gekippte Rechtsprechung der Strafgerichte verletzte einen der wichtigsten Grundsätze der rechtsstaatlichen Strafgesetzgebung: Das Analogie-Verbot.

Der Wortlaut des § 142 StGB lässt "Otto Normalverbraucher" im Glauben, die nicht-vorsätzliche Fahrerflucht sei straflos. Mit einiger Mühe legten die Strafgerichte das anders aus und gelangten zu einer Gleichsetzung der im Gesetz angesprochenen "berechtigten" bzw. "entschuldigten" Entfernung vom Unfallort mit der unvorsätzlichen Entfernung zum Unfallort.

Das Verfassungsgericht machte deutlich, dass diese "weite" Auslegung schlicht zu weit geht. Jedenfalls im Strafrecht müsse der Staat seinen Bürgern ganz klar sagen, was strafbar sei und was nicht. Da die Norm des § 142 StGB eben nicht klar genug ist, musste das Verfassungsgericht die Dinge nunmehr abschließend klären.

Für den Autofahrer steht daher ab nun fest: Die "versehentliche" Unfallflucht ist keine Straftat.

Für den Juristen - ob ein Auto steuernd oder nicht - stellt sich natürlich noch eine ganz andere Frage: Was, wenn man die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts einmal auf andere unklare Straftatbestände - bspw. im Steuerrecht - anwendet?

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