Schenken lohnt sich wieder
Die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen im Bereich des Erbrechts eröffnen auch für ältere potenzielle Erblasser die Möglichkeit, die Höhe der Pflichtteilsansprüche enterbter Kinder spürbar zu reduzieren.
Nach bisheriger Rechtslage war es so, dass sämtliche Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgten, in voller Höhe bei der Bemessung eines Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt wurden. Der Fachanwalt für Erbrecht Mirko Walbach von der Kanzlei Schmidt-Brücken und van Boekel sah in dieser Bestimmung eine besondere Benachteiligung älterer Menschen. Diese nahmen nämlich in aller Regel von pflichtteilsreduzierenden Schenkungen Abstand, da ein Überleben der 10-Jahres-Frist mehr als unwahrscheinlich war.
Potenzielle Erblasser können aber ein besonderes Interesse daran haben, eine bestimmte Person - die sich beispielsweise sehr um den Erblasser gesorgt hat - gegenüber einer anderen Person - die sich vielleicht in den letzten Lebensjahren überhaupt nicht mehr um die Eltern gekümmert hat - bei der Verteilung des Nachlasses zu bevorzugen. Zur Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs besteht daher seit jeher die Möglichkeit, lebzeitige Schenkungen zugunsten der pflegenden Person zu vollziehen. So wurde einerseits bereits zu Lebzeiten das Vermögen des „guten“ Kindes gemehrt, andererseits konnte so auch gleichzeitig die Bemessungsgrundlage des Pflichtteilsanspruchs des anderen Kindes reduziert werden. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass zwischen Erbfall und Schenkung mindestens 10-Jahre verstrichen waren.
Diese starre 10-Jahres-Frist wurde nunmehr durch die neuste Gesetzesänderung zugunsten potenzieller Erblasser positiv verändert. Nach der jetzigen Rechtslage werden zwar Schenkungen, die innerhalb der letzten 10-Jahre vor dem Erbfall erfolgten, noch immer berücksichtigt. Die Höhe dieser Berücksichtigung ist jedoch nunmehr zeitlich gestaffelt. Zukünftig werden für jedes volle Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall verstrichen ist, 10 % des verschenkten Verkehrswertes bei der Pflichtteilsberechnung unberücksichtigt gelassen.
Der Fachanwalt für Erbrecht Mirko Walbach von der Kanzlei Schmidt-Brücken und van Boekel rät daher nunmehr auch älteren Menschen auch noch kurz vor derem Tod, pflichtteilsreduzierende Schenkungen vorzunehmen, da auf diese Weise zumindest anteilig die Höhe der Pflichtteilslast reduziert werden kann.
Doch auch nach der neuen Rechtslage ist bei Schenkungen an den Ehegatten oder bei Schenkungen unter gleichzeitigem Nießbrauchsvorbehalt Vorsicht geboten. In diesen Fällen beginnt die 10-Jahres-Frist nach wie vor nicht zu laufen, so dass in diesen Fällen eine Pflichtteilsreduzierung tatsächlich nicht erreicht wird.
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