PC für Betriebsrat

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln     – 7 TaBV 25/07 – hat ein Betriebsrat, der für eine große Anzahl von Arbeitnehmern zuständig ist, grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber für seine Betriebsratstätigkeit einen PC nebst Zubehör und Software zur Verfügung stellt. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass ein Betriebsrat in großem Umfang Schreiben und andere Schriftstücke zu erstellen habe und dies ohne einen PC ein Vielfaches an Zeit in Anspruch nehmen würde. Auch wäre dem Betriebsrat auf diese Art und Weise eine Auswertung der von sämtlichen Arbeitnehmern geleisteten Überstunden leichter möglich.

Mit dieser Entscheidung weicht das Landesarbeitsgericht Köln von der bisherigen, ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ab. Das Bundesarbeitsgericht hatte noch am 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – entschieden, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich gerade nicht verpflichtet ist, seinem Betriebsrat einen PC zur Verfügung zu stellen. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln seine bisherige Rechtsprechung aufgibt.
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