Ersatz für Verdienstausfall bei Verkehrsunfall

Kommt es infolge eines Verkehrsunfalls zu Arbeitsausfall, nimmt ein im Angestelltenverhältnis stehendes Unfallopfer regelmäßig die gesetzliche Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld in Anspruch. Natürlich können der Arbeitgeber und die Krankenversicherung vom Unfallverursacher Ersatz der erbrachten Leistungen verlangen und tun dies in jüngster Zeit auch immer konsequenter.

Wie aber sieht es aus mit Zulagen, die der Arbeitnehmer für gewisse Tätigkeiten erhält, die er infolge der Krankheit nicht ausübt und daher auch nur das „Grundgehalt“ während der Arbeitsunfähigkeit erhält? Das OLG Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Soldatin die Erstattung einer entgangenen Auslandsverwendungszulage beanspruchte. Zu entscheiden war, ob der Klägerin diese Zulage vom Unfallverursacher zu ersetzen ist, obwohl sie (infolge des Unfalls) gar nicht im Ausland war.

Nach gefestigter Rechtssprechung sind neben dem Grundgehalt auch Erschwerniszulagen und Tantiemen ersatzfähig, nicht aber Entschädigungen für einen zusätzlichen Aufwand. Unter nicht ersatzfähige Aufwandsentschädigungen fallen auch Erstattungen für Fahrtkosten oder Zulagen für Trennung (wegen erhöhter Lebenshaltungskosten). Eine zusätzliche, auch pauschalierte Aufwandsentschädigung ist nicht begründet und nicht ersatzfähig, wenn dieser Aufwand nicht anfallen kann.

Im Falle der Soldatin hatte das Gericht entschieden, dass es sich bei der Auslandszulage um eine Zulage für erschwerte Arbeitsverhältnisse handele und nicht um die Entschädigung eines Mehraufwandes. Folglich wurde der Klägerin die Zulage als ersatzfähiger Schaden zugesprochen.

Aktuell