Condor Flugdienst zum Schadenersatz wegen Nichtbeförderung verurteilt

Brasilianerin erstreitet Besuchsreise in die Bundesrepublik

Große Aufmerksamkeit erhält die Deutsche Lufthansa derzeit in allen Medien, wenn Flugkapitäne auf Grund der Antidiskriminierungsrichtlinie der EU für ihr Recht eintreten, im Rahmen der gesetzlichen Altersregelungen ihren Beruf ausüben zu können. Auch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens van Boekel kann eine Reihe diesbezüglicher Mandate in seiner Kanzlei aufweisen.

Neu ist jedoch die Variante der Lufthansa-Tochter Condor, die die Brasilianerin Barbara N. erfahren durfte. Sie buchte im Mai 2006 einen Flug von Salvador da Bahia nach Frankfurt. Die diesbezügliche Beförderung lehnte der Ferienflieger dann jedoch ab, weil die Deutschlandbesucherin kein Rückflugticket gebucht hatte, eine nach Ansicht der Condor notwendige Voraussetzung für die Passage nach Deutschland. Die Ansicht der Condor, das Rückflugticket sei notwendig zur Vorlage beim Zoll und zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen zu Lasten der Airline, wenn die Besucherin nicht nach Brasilien zurückkehre, erwies sich im Gerichtsverfahren als falsch.

Denn Barbara N. ließ sich von Mitarbeitern der Condor nicht auf angeblich fehlende Dokumente verweisen, sie beauftragte Rechtsanwalt Jens van Boekel mit der Durchsetzung ihrer Rechte.

So hatte das Amtsgericht Rüsselsheim über den interessanten Fall zu entscheiden, warum der Brasilianerin der Flug nach Frankfurt verweigert worden war. Denn es existieren keine aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, wonach ein brasilianischer Staatsbürger sich vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Brasilien auf einen Zeitpunkt seiner Rückreise und dann noch auf einen bestimmten Flug festlegen muss. Anhang 2 der EU-Visumsverordnung enthält eine Liste von 31 Staaten dieser Erde, deren Bürger bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu einem Besuchsaufenthalt kein Visum benötigen. Insofern hätte ein Blick in diese Liste genügt, um die brasilianische Besucherin zu befördern. Alle notwendigen gültigen Reisedokumente hatte sie bei sich, musste dennoch ein Rückflugticket lösen. Die Fluggesellschaft wurde verurteilt, die Kosten des Flugtickets zu erstatten.

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