BHG kippt "ebay-Bonus" und skizziert Prüfpflichten
In einer noch nicht abgefasst vorliegenden Entscheidung (vom 19.04.2007 AZ I ZR 35/04) hatte der Bundesgerichtshof über die Verantwortlichkeit der Internetplattform "e-bay.de" für Markenrechtsverletzung im Rahmen der Fremdversteigerungen zu entscheiden. Konkret nahm der Uhrenhersteller "ROLEX" die Internetplattform in Anspruch, das Anbieten von Fälschungen zu unterlassen. Dabei werden die Angebote von den Anbietern regelmäßig ins Internet gestellt, ohne dass die Beklagte (ebay) zuvor Kenntnis von diesen Angeboten hat.
Grundsätzlich sind Diensteanbieter im Internet nach § 8 Telemediengesetz für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie Zugang vermitteln nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst oder die Adressaten oder den Inhalt nicht ausgewählt oder verändert haben.
Dieses Privileg betrifft nach Ansicht des BGH allerdings nur die strafrechtliche Verantwortung und die unmittelbare Schadenshaftung. Den Diensteanbieter treffe aber gleichwohl eine Unterlassungspflicht. Sofern der Anbieter darauf hingewiesen werde, dass durch das Anbieten gefälschter Uhren ein Markenrecht klar erkennbar verletzt werde, habe er nicht nur das Angebot sofort zu sperren, sondern auch Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu weiteren Verstößen kommt.
Der BGH räumt ein, dass diese Prüfpflichten nicht so weit gehen dürfen, dass das gesamte Geschäftsmodell von ebay.de in Frage gestellt würde und deshalb keine unzumutbaren Prüfpflichten aufgestellt werden dürften. Der Diensteanbieter sei jedoch verpflichtet, technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden könnten. Zur Prüfung, ob die zumutbaren Maßnahmen vorliegend ergriffen wurden, hat der BGH den Fall an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen. Es wird also nunmehr mit einer Konkretisierung der Prüfpflichten zu rechnen sein, die auch immer dem technischen Fortschritt angepasst sein müssen.
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