Verjährung des Anspruchs auf Erstattung überzahlter Kaution

Nach einer Entscheidung des für Wohnungsmietsachen zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes vom 01.06.2011 geht ein Wohnungsmieter, der eine überhöhte Kautionsforderung seines Vermieters zunächst akzeptiert, ein erhebliches Risiko ein.

§ 551 BGB begrenzt den Anspruch des Vermieters auf Kautionszahlung – auch bei anderweitiger Vereinbarung – auf drei Monatsnettomieten (ohne Betriebskosten). Zahlt der Mieter mehr als diesen Betrag – den der Vermieter gar nicht fordern durfte – etwa wegen einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag, so kann der Vermieter diese Überzahlung am Ende des Mietverhältnisses unter Umständen sogar behalten.

Die Frist für die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs beginnt nämlich mit der Zahlung des zu viel gezahlten Betrages. Bei einem etwas länger andauernden Mietverhältnis wird die Verjährungsfrist also zumeist abgelaufen sein, wenn das Mietverhältnis endet.

Im Streitfall führte dies für die Mieter übrigens sogar zum Verlust ihrer Wohnung. Diese hatten nämlich gegen eine Kündigung wegen fortlaufend verspäteter Mietzahlung eine Aufrechnung mit der Kautionsüberzahlung bei Vertragsbeginn eingewandt – im Ergebnis erfolglos.

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