Testament auf Notizzettel

Grundsätzlich kann ein Erblasser seinen letzten Willen auch auf einem Notizzettel oder sogar auf einem Bierdeckel errichten. In diesen Fällen ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass aus dieser schriftlichen Erklärung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entnommen werden kann, dass der Erblasser auch tatsächlich seinen letzten Willen niederschreiben wollte.

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 25.09.2008 – 31 Wx 42/08 – entschieden, dass an den Testamentserrichtungswillen strenge Anforderungen zu stellen seien. Dies gelte umso mehr, wenn der Erblasser seinen letzten Willen auf einem Schriftstück – wie hier auf einem Notizzettel – errichtet habe, welches normalerweise nicht für die Erklärung solch bedeutender Verfügungen verwandt wird. Danach braucht ein Testament zwar nicht unbedingt mit dem Wort Testament oder als letzten Willen überschrieben sein, es muss jedoch eindeutig erkennbar sein, dass eine Verfügung für den Todesfall getroffen werden sollte.

Um solche Streitigkeiten für die potenziellen Erben zu vermeiden ist von einem potenziellen Erblasser bereits im Rahmen der Testamentserrichtung darauf zu achten, dass sämtliche formellen Voraussetzungen eines Testaments erfüllt sind. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ist zu empfehlen.

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