Sonderzahlungen: Freiwilligkeitsvorbehalt in Verbindung mit inhaltlich bestimmtem Anspruch unwirksam

Viele Arbeitgeber versuchen sich bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen insbesondere bei der Gewährung von Sonderzahlungen Luft zu verschaffen, um insbesondere im Falle einer Verschlechterung der eigenen wirtschaftlichen Situation von solchen Verpflichtungen (etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld) wieder freizukommen. Eine häufig gebrauchte Klausel etwa lautet: "Etwaig geleistete Sonderzahlungen des Arbeitgebers stellen freiwillige Leistungen des Arbeitgebers dar. Ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen entsteht - auch im Falle wiederholter oder mehrfacher Gewährung - nicht."

Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt ist im Grundsatz ohne Weiteres wirksam. Anders als im Falle eines vorbehaltenen Widerrufs einer zugesagten Leistung muss der Arbeitgeber bei Gebrauch eines Freiwilligkeitsvorbehaltes auch keine - gerichtlich nachprüfbare - Ermessensentscheidung ausüben, um die Leistung wieder zu entziehen. Er kann - ohne jede Ankündigung - die Leistung einfach einstellen. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist auch geeignet, um das Entstehen sogenannter "betrieblicher Übungen" zu verhindern.

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom Juli 2008 entschieden hat, gilt dies allerdings dann nicht, wenn der Arbeitgeber bereits im Arbeitsvertrag feste Zusagen auf bestimmte Sonderzahlungen macht. Die Ankündigung einer bestimmten Zahlung (im entschiedenen Fall: einer Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttogehaltes) in einem Formulararbeitsvertrag bei gleichzeitigem Anbringen eines Freiwilligkeitsvorbehalts sei nämlich widersprüchlich, so im Ergebnis das BAG. Da widersprüchliche Klauseln in Formularverträgen nicht zulässig sind, war - wegen des Widerspruchs zu der Zusage der Weihnachtsgratifikation - im vom BAG entschiedenen Fall der Freiwilligkeitsvorbehalt insgesamt als unwirksam zu behandeln.

Dies bedeutet für den betroffenen Arbeitgeber, dass er dem Arbeitnehmer hier nicht nur die Weihnachtsgratifikation nicht wieder entziehen konnte, sondern dass er insbesondere auch das Entstehen betrieblicher Übungen bei dreimaligem Erbringen anderer Sonderzahlungen nur dadurch verhindern kann, dass er diese Leistungen vor oder bei Auszahlung als freiwillige Leistungen, auf die kein Anspruch besteht, klassifiziert.

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