Arbeitgeber droht mit Kündigung? - Gleich zum Anwalt, Rechtsschutz zahlt!

Viele Jahre lang haben Rechtsschutzversicherungen ihren Kunden zu erklären versucht, Rechtsanwaltsrechnungen nicht bezahlen zu müssen, wenn der Kunde schon dann anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, wenn der Arbeitgeber des Kunden mit einer Kündigung lediglich gedroht, diese aber noch nicht ausgesprochen hatte. Begründung: Durch die bloße Drohung habe sich die Rechtsposition des Arbeitnehmers noch nicht verschlechtert.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom November 2008 deutlich gemacht, dass er diese Auffassung, mit welcher die Rechtsschutzversicherungen in der Vergangenheit viel Geld gespart hatten, ganz und gar nicht teilt. Bereits in der Andohung einer Kündigung - so der BGH - könne ein Pflichtenverstoß des Arbeitgebers liegen, der eine rechtliche Interessenverfolgung des Arbeitnehmers nach sich ziehe.

Grundlage der Entscheidung war ein Vorfall, bei dem der Arbeitgeber eines rechtsschutzversicherten Arbeitnehmers diesem einen Aufhebungsvertrag vorgelegt und für den Fall der Nichtsannahme mit einer betriebsbedingten Kündigung gedroht hatte. Angaben zur Sozialauswahl hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotz Nachfrage verweigert.

Jedenfalls für diesen Fall, in dem Erfolgsaussichten wohl auch für die Abwehr einer sodann ausgesprochenen Kündigung bestanden hätten, hat der BGH die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung auch vor Ausspruch der Kündigung explizit bejaht und herausgestellt, dass es für die Beurteilung, ob ein Rechtsschutzfall vorliegt, allein auf die Sachverhaltsschilderung durch den Versicherten ankommt. Es bleibt zu erwarten, dass diese Rechtsprechung auf viele andere Konstellationen ebenfalls Anwendung finden wird.

Aktuell