Eigentümerversammlungen sind nichtöffentlich

Versammlungen der Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sind grundsätzlich nicht öffentlich. Soweit sich dies nicht bereits ausdrücklich aus der Gemeinschaftsordnung der WEG (oftmals in der Teilungserklärung enthalten) ergibt, folgt dies ausdrücklich aus der insoweit einheitlichen Rechtsprechung aller Obergerichte bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH).

Dies bedeutet, dass zu Wohnungseigentümerversammlungen grundsätzlich nur die Miteigentümer und von diesen als Vertreter bevollmächtigte Personen erscheinen dürfen. Selbst die Möglichkeit, solche Vertreter zu bestellen, kann in Gemeinschaftsordnungen erheblich eingeschränkt werden – und wird dies in der Praxis auch regelmäßig.

Nehmen Nichtberechtigte dennoch an Eigentümerversammlungen teil, so kann dies – jedenfalls bei Rüge der Teilnahme durch anwesende Eigentümer – sogar zur Anfechtbarkeit aller dort gefassten Beschlüsse führen. Deshalb ist es wichtig, die jeweils bestehenden Vertretungsrechte der eigenen WEG gut zu kennen.

Ausnahmen bestehen nur dann, wenn an der Teilnahme Dritter ein berechtigtes Interesse besteht. Dies gilt – wie das Landgericht Frankfurt in einem erstinstanzlich vom Amtsgericht Darmstadt entschiedenen Fall im September 2011 erkannt hat – etwa dann, wenn ein Rechtsanwalt, der die Mehrheit der Eigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren vertritt, diese vor der Beschlussfassung zum Vorgehen in diesem Verfahren berät.

Ansonsten aber dürfen selbst Rechtsanwälte von der Versammlung auch als Vertreter von Eigentümern ausgeschlossen werden – wenn die Gemeinschaftsordnung die Vertretung auf bestimmte Personen beschränkt und Rechtsanwälte nicht zu diesem Personenkreis gehören.

Aktuell