Düsseldorfer Tabelle 2012

Nettoeinkommen monatlich        (alle Beträge in €)

0-  5

6-11

12-17

ab 18

Kontroll-betrag

1.

bis 1500

317

364

426

488

770/950

2.

1501-1900

333

383

448

513

1050

3.

1901-2300

349

401

469

537

1150

4.

2301-2700

365

419

490

562

1250

5.

2701-3100

381

437

512

586

1350

6.

3101-3500

406

466

546

625

1450

7.

3501-3900

432

496

580

664

1550

8.

3901-4300

457

525

614

703

1650

9.

4301-4700

482

554

648

742

1750

10

4701-5100

508

583

682

781

1850

           ab 5101

nach den Umständen des Falles

Seit 2007 wurde jährlich eine neue Düsseldorfer Tabelle vorgelegt. Für 2012 gibt es erst mal keine Anpassung. Damit bleibt es bei den Werten der Tabelle 2011. Mit der nächsten, regelmäßigen Anpassung erst Ende 2012/Anfang 2013 zu rechnen.

Auch die Anpassung 2011 sah lediglich erweiterte Selbstbehaltsgrenzen des Unterhaltspflichtigen vor, die den geltenden Hartz IV-Sätzen angeglichen wurden.

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine gerichtliche Richtlinie. Die Tabelle dient der Ermittlung des „angemessenen“ Unterhalts gegenüber Kindern. Sie stellt die Unterhaltsverpflichtung eines Unterhaltsschuldners dar, der zwei Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist.

Schuldet der Pflichtige weiteren Personen Unterhalt, so ist der angemessene Betrag durch Abstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe zu ermitteln. Ist nur eine Unterhaltspflicht zu erfüllen, erfolgt eine Höherstufung.

Die Tabellenbeträge geben den Bedarf des Kindes an. Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld nach § 1612 b BGB anzurechnen. Bei Minderjährigen kann der Unterhaltspflichtige jeweils 92 EUR abziehen, wenn der andere, betreuende Elternteil das Kindergeld erhält.  Bei volljährigen Kindern kann das gesamte Kindergeld (184 EUR) abgezogen werden.

Wenn der zu zahlende Unterhalt bereits gerichtlich, beim Jugendamt oder beim Notar geregelt wurde, so gilt diese Regelung grundsätzlich weiter. Wer also der Ansicht ist, dass er nach der neuen Tabelle weniger zahlen müsste, muss sich daher um eine Änderung der getroffenen Vereinbarung kümmern. Wer einfach nur weniger zahlt, dem droht die Zwangsvollstreckung. Wer hingegen feststellt, dass der gezahlte Unterhalt unangemessen gering ist, muss zuerst einmal nachweisbar den höheren Unterhalt einfordern, sonst gibt es später rückwirkend wahrscheinlich keinen höheren Unterhalt.

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