Junge Doppelstaatler: Beibehaltegenehmigung beantragen!
Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren werden, erhalten seit einigen Jahren - unter den in § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) genannten Voraussetzungen - zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit, auch wenn sie kraft Abstammung von Geburt an auch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.
Unter ähnlichen Voraussetzungen konnten aufgrund einer Übergangsregelung in § 40b StAG im Jahre 2000 ausländische Eltern seinerzeit (am 31.12.1999) unter 10 Jahre alter Kinder für diese die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, auch wenn die Kinder dadurch zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten erworben haben.
Nach der Regelung des § 29 StAG müssen sich die jungen Doppelstaatler allerdings nach Eintritt der Volljährigkeit entscheiden, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit fortführen und sich hierzu gegenüber der Einbürgerungsbehörde erklären. Geben sie hierzu bis zum 23. Geburtstag keine Erklärung ab oder entscheiden sie sich für die ausländische Staatsangehörigkeit ihrer Eltern, verlieren sie die deutsche Staatsangehörigkeit wieder - die dauernde doppelte Staatsbürgerschaft soll damit ausgeschlossen werden.
Es gibt allerdings für diejenigen Doppelstaatler, welche die Staatsangehörigkeit der Eltern nicht aufgeben wollen oder können einen Weg, die deutsche Staatsangehörigkeit dennoch zu behalten: Nach § 29 Abs. 3 StAG kann man nämlich bei der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte "Beibehaltegenehmigung" beantragen, mit der man die deutsche Staatsangehörigkeit - wegen bestehender Schwierigkeiten mit der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft - behalten darf.
Nun ist dies eigentlich als Weg gedacht, um denjenigen jungen Doppelstaatlern die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten, welche die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern nicht aufgeben können oder bei denen das Heimatland der Eltern unzumutbare Schwierigkeiten bei der Aufgabe der Staatsbürgerschaft bereitet.
Die "Beibehaltegenehmigung" könnte aber auch für diejenigen ein Weg sein, welche die Staatsangehörigkeit der Eltern in keinem Falle aufgeben wollen, auch wenn sie es könnten. Artikel 16 des Grundgesetzes regelt nämlich, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur "auf Grund eines Gesetzes" eintreten darf. Einige Verfassungsrechtler sind der Meinung, dass damit nur ein automatischer Verlust der Staatsangehörigkeit gesetzlich vorgesehen werden darf, nicht aber einer aufgrund einer Behördenentscheidung. Wird aber eine Beibehaltegenehmigung beantragt, obliegt es danach der Behörde zu entscheiden, ob der Betreffende seine dutsche Staatsangehörigkeit verliert oder nicht. Dies könnte dazu führen, dass eine Versagung der Beibehaltegenehmigung bei jungen Doppelstaatlern ein Verstoß gegen unser Grundgesetz wäre, da Behördenmitarbeiter eine solche Entscheidung gar nicht treffen dürften.
Daher kann jungen Doppelstaatlern, welche die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten, nur empfohlen werden, rechtzeitig einen Antrag auf eine Beibehaltegenehmigung zu stellen. Der Antrag muss vor dem 21. Geburtstag gestellt werden. Wird er nicht gestellt, geht die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann verloren, wenn der Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erahnen konnte, dass er nicht rechtzeitig vor dem 23. Geburtstag aus der Staatsangehörigkeit der Eltern entlassen wird. Wer vor seinem 21. Geburtstag noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, sollte die Beibehaltegenehmigung also immer beantragen, selbst wenn er die Staatsangehörigkeit der Eltern aufgeben möchte.
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