Betriebsübergang: Erwerber zur Fortführung verpflichten!

Veräußert der Inhaber eines Unternehmens einen Betrieb oder einen Betriebsteil, so geschieht dies zumeist mit der Vorstellung, sich damit auch von laufenden Verpflichtungen, insbesondere gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern zu lösen. Im Falle eines Betriebsübergangs, so regelt auch § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), geht das Arbeitsverhältnis nämlich auf den Betriebsübernehmer über. Lediglich eine Mithaftung für bereits entstandene Verbindlichkeiten für die Dauer eines Jahres verbleibt beim Veräußerer - was bei solventem Erwerber im Regelfall auch unproblematisch ist.

Vorsicht ist aber deshalb geboten, weil eine Betriebsveräußerung keineswegs zwingend auch zu einem Betriebsübergang nach § 613a BGB führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) der letzten Jahre führt nämlich nicht die bloße Möglichkeit der Betriebs- (oder Betriebsteil-)fortführung zum Betriebsübergang, sondern allein die tatsächliche Wahrung der Identität der "organisatorischen Gesamtheit von Personen und Sachen", die auf Basis einer "Gesamtwürdigung" - also nach insgesamt schwammigen und schwer durchschaubaren Kriterien - festgestellt wird.

Wenn der Erwerber den Betrieb (oder Betriebsteil) also nicht wie gehabt fortführt, sondern ihn stilllegt oder größere organisatorische Änderungen durchführt - ihn etwa in einem eigenen Betrieb aufgehen lässt -, kann dies durchaus dazu führen, dass ein Betriebsübergang rechtlich gar nicht stattfindet. Die Folge: die Arbeitsverhältnisse verbleiben gegen dessen Willen beim Betriebsveräußerer.

Hiergegen kann sich der Veräußerer wirksam absichern, indem er den Erwerber zu einer Fortführung des bisherigen Betriebes - zumindest für eine gewisse Zeit - verpflichtet. Verletzt der Erwerber seine Pflicht zur Betriebsfortführung, so verbleiben dem Veräußerer wenigstens Schadensersatzansprüche. Wenig sinnvoll ist dagegen die teilweise auch empfohlene Vereinbarung eines Übergangs der Arbeitsverhältnisse. Ohne Zustimmung der Arbeitnehmer wäre diese nämlich gar nicht wirksam.

Auch sollte bei einer Betriebsveräußerung geregelt werden, wer den Schaden trägt, wenn ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widerspricht - dann nämlich bleibt dessen Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer zunächst bestehen, der Betriebsveräußerer wird jedoch in vielen Fällen gar keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für diesen besitzen.

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