Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Übernahme eines betriebsmittelarmen Unternehmens
Wird ein Unternehmen oder ein Teil davon von einem anderen Unternehmen übernommen, so gehen die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten grundsätzlich auf das neue Unternehmen über, § 613 a BGB. Das Bundesarbeitsgericht hatte am 25.09.2008 erneut einen Fall zu entscheiden, in dem der übernommene Betrieb praktisch keine vermögenswerten Betriebmittel besaß (BAG, 8AZR 607/07)
Das Bundesarbeitsgericht nennt diese Unternehmen betriebsmittelarme Betriebe, wenn besonders teure Maschinen oder hochwertige Produktionsanlagen gerade nicht die wirtschaftliche Substanz eines Unternehmens ausmachen. Immer dann kommt der Frage der Übernahme der Belegschaft entscheidende Bedeutung zu.
In der Entscheidung vom 25.09.2008 war ein Bewachungsauftrag nach seiner Beendigung einem anderen Bewachungsunternehmen vergeben worden. Dieses neue Bewachungsunternehmen übernahm zur Erfüllung des Auftrags etwa ein Drittel der ehemals beim anderen Unternehmen beschäftigten Sicherheitsfachleute.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass in einem solchen Fall kein Betriebsübergang vorliegt. In einem betriebsmittelarmen Betrieb stellen die Arbeitnehmer die wirtschaftliche Substanz eines Betriebes dar. Nur dann, wenn der wesentliche Teil dieser Belegschaft auch tatsächlich vom neuen Betrieb übernommen werden, liegt ein sogenannter Betriebsübergang vor. Für den Fall, dass es sich lediglich um eine Auftragsübernahme handelt, ist das neue Unternehmen nicht verpflichtet, sämtliche ehemals beschäftigten Arbeitnehmer zu übernehmen.
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