Versorgungsausgleich wird wieder aufgerufen
Im Zuge der Ehescheidung ist über den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften von Amts wegen durch das Gericht zu entscheiden. Grundsätzlich muss die Entscheidung auch zusammen mit der Scheidung der Ehe erfolgen. Trotzdem wurden in der Vergangenheit viele Verfahren ausgesetzt und abgetrennt, weil über Rentenanwartschaften eines Ehepartners aufgrund der Verfassungswidrigkeit der Satzung des Versorgungsträgers nicht entschieden werden konnte. Dies betraf insbesondere Anrechte bei der VBL oder bei Zusatzversorgungskassen.
Nachdem die Versorgungsträger inzwischen neue Satzungen verabschiedet haben, rufen die Familiengerichte die ausgesetzten und abgetrennten Verfahren wieder auf.Für die zum Teil längst geschiedenen Ehegatten stellen sich hierbei einige Fragen:
Muss der Fragebogen des Gerichts über die Versorgungsanwartschaften erneut ausgefüllt werden?
Ja, der Fragebogen muss grundsätzlich erneut ausgefüllt werden, wenn das Scheidungsverfahren bereits vor dem 01.09.2009 bei Gericht anhängig war. Der sogenannte Vordruck „V1“ hat auch einige Änderungen erfahren. Der Versorgungsausgleich ist dann nach neuer Rechtslage durchzuführen. Dieses Recht sieht grundsätzlich die Teilung aller Versorgungsanrechte vor, während nach altem Recht der Ausgleich nach einer Überschussermittlung möglichst nur in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen sollte.
Besteht für das aufgerufene Verfahren Anwaltszwang?
Für das Verfahren auf Durchführung des Versorgungs-ausgleichs besteht ausnahmsweise dann kein Anwaltszwang, wenn das Scheidungsverfahren vor dem 01.09.2009 bei Gericht anhängig war und vom sogenannten Scheidungsverbund durch gerichtlichen Beschluss abgetrennt wurden. Diese Verfahren werden als selbständige Familiensachen fortgeführt, für die kein Anwaltszwang besteht.
Gilt eine für das Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe auch für die Fortsetzung des Versorgungsausgleichs?
Nein! Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren über den abgetrennten Versorgungsausgleich muss bei Verfahren, die vor dem 01.09.2009 anhängig waren, neu beantragt werden, vgl. BGH, Beschl. V. 16.02.2011, XII ZB 261/10.
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