Kündigungsschutz durch pflegebedürftige Angehörige

Von Arbeitnehmern bis heute erstaunlich wenig beachtet sind die Regelungen des schon seit dem 01. Juli 2008 geltenden Pflegezeitgesetzes.

Dieses ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - ähnlich wie bei der Elternzeit - primär eine unbezahlte Freistellung zur Pflege von Angehörigen, die mindestens die Pflegestufe I haben - für maximal sechs Monate.

Gerade in Situationen, in denen Arbeitsverhältnisse gefährdet sind, könnten gewisse Vorwirkungen der Pflegezeit eine zusätzliche Motivation für die Angehörigen darstellen, sich - gegebenenfalls auch für spätere Zeiträume - zur Übernahme eines solchen Pflegeintervalls zu verpflichten. Bereits ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der Pflegezeit nämlich gewährt das Gesetz dem künftig pflegenden Angehörigen einen im Grundsatz absoluten Kündigungsschutz, von dem der Arbeitgeber nur im Ausnahmefall von der obersten Arbeitsschutzbehörde - in Hessen dem Sozialministerium - befreit werden kann. Eine "Frühzeitigkeitsgrenze", also ein Zeitpunkt, ab dem ein solcher Antrag im Voraus gestellt werden kann, wurde vom Gesetzgeber nicht bestimmt.

Zu nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes gehören übrigens selbst Schwiegereltern, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Pflegekinder des Lebenspartners.

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