Kirchen müssen Muslime einstellen
"Die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche setzen wir voraus."
So liest man es häufig in Stellenanzeigen nicht nur der Kirchen selbst, sondern auch in den Kirchen zugehörigen Einrichtungen, etwa in solchen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche. Und dass die Kirchen Christen damit betrauen, die Lehre Jesu Christi weiterzugeben, zu predigen und die Gläubigen seelsorgerisch zu betreuen, ist eine Selbstverständlichkeit, die ihnen auch weiterhin niemand bestreiten wird. Zunehmend auch rechtlich problematisiert wird die Exklusivität der Begründung von Arbeitsverhältnissen nur mit Christen aber vor allem in dem Bereich der sozial-karitativen Tätigkeit der Kirchen und ihrer Einrichtungen, insbesondere auch deshalb, weil diese Tätigkeiten zumeist überwiegend mit staatlichen Geldern finanziert werden.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat hierzu in einem im Dezember 2007 entschiedenen Fall aufgezeigt, wo die Grenzziehung zwischen exklusiver Beschäftigung von Christen und der Pflicht zur Gleichbehandlung nicht-kirchenangehöriger Personen künftig verlaufen könnte. In dem gerichtlich entschiedenen Fall hatte sich eine muslimische Sozialpädagogin um die Beschäftigung in einem Integrationsprojekt für Migranten beworben. Das Diakonische Werk hatte die Bewerbung aus Gründen der Religionszugehörigkeit nicht berücksichtigt. Zu Unrecht, entschied das Arbeitsgericht.
Zwar erlaubt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) den Kirchen, von ihren Arbeitnehmern ein loyales Verhalten im Sinne ihres kirchlichen Selbstverständnisses zu verlangen, und darüber hinaus auch ausdrücklich, Personen wegen ihrer Religion anders als andere zu behandeln, also etwa auch, eine Einstellung aus Gründen der Religionszugehörigkeit abzulehnen. Letzteres gilt aber nur dann, wenn eine bestimmte Religionszugehörigkeit im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Dies will das Arbeitsgericht Hamburg jedoch nur dann annehmen, wenn es um eine Beschäftigung im "verkündungsnahen Bereich" (Verkündung, Seelsorge, Unterweisung) oder um eine Tätigkeit an exponierter Stelle, insbesondere bei der Leitung kirchenzugehöriger Einrichtungen geht.
Der eingangs zitierte Satz dürfte in Stellenausschreibungen daher künftig zur Ausnahme werden.
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